Satzung

Satzung


S A T Z U N G
des Gesangverein "Germania" Gerichshain e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

(1) Name: 
Der als Mitglied des Leipziger Chorverbandes am 04.09.1990 gegründete Verein führt den Namen: Gesangverein "Germania" Gerichshain. 
Mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grimma unter 
VR 516 enthält der Vereinsname den Zusatz "e.V.".

(2) Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz in 04828 Bennewitz, Nepperwitzer Straße 2.

§ 2 - Zweck und Verwirklichung des Vereins

(1) Zweck:
Der Verein bezweckt die Förderung der Volkskunst, insbesondere die Traditionspflege des Chorgesanges. Im Vordergrund ist er dem Erhalt und der Vortragskunst des deutschen Volks- und Heimatliedes verpflichtet. Jeder anderen Musikrichtung, die sich für den Chorgesang eignet, steht der Verein offen gegenüber und wird musikalisch praktiziert.

(2) Verwirklichung:
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch: 

(a) regelmäßige Gesangsproben, Konzertvorbereitungen und die damit verbundene musikalische Stimmbildung der singenden aktiven Mitglieder.

(b) Durchführung von Konzerten und öffentlichen Veranstaltungen, um sich so in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Alle Vereinsmitglieder einschließlich Inhaber eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 - Vereinsleben

Das Vereinsleben wird zusätzlich bereichert durch:

(1) Chorreisen, finanziert durch seine Mitglieder und Mitreisenden

(2) Jahres- und Vereinsfeste

(3) Jubiläumssingen und Singen im Todesfall seiner Mitglieder. Hier gelten folgende Regeln: Gesungen wird auf Wunsch

(a) zur Hochzeit, Silber-, Gold,- Diamant- und eiserner Hochzeit,

(b) zum Geburtstag ab 50, 60, 65 und jeden weiteren runden und halbrunden Geburtstag,

(c) zu besondere Anlässe eines Mitglieds, des Familien,- Freundes und Bekanntenkreises nach Rücksprache und finanzieller Abfindung,

(d) bei Todesfall eines Mitglieds. Zumindest wird aber die letzte Ehre erwiesen.

§ 5 - Vereinsmitglieder 

Der Verein besteht aus

(1) aktiven (singenden) Mitgliedern. Sie sind direkt mitarbeitende Mitglieder.

(2) passiven (fördernden) Mitgliedern. Sie fördern und unterstützen die Ziele und Zwecke des Vereins.

(3) Ehrenmitgliedern. Sie haben sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht. Hierfür ist jedoch ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung bzw. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch zu richten.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsfähigen Vorstand mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag und der Einwilligung mit Unterschrift durch das neue Mitglied. Dieser Aufnahmeantrag wird gleichzeitig als Personalbestandsbogen geführt.

(4) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte

(a) Die Mitglieder haben das Recht, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(b) Sie haben das Recht, dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, in der aber das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden kann.

(c) Aktive Mitglieder haben unter Leistung eines Eigenanteiles das Recht auf eine Chorkleidung während der Dauer der Mitgliedschaft. Eine Erstattung des Eigenanteiles bei Rückgabe ist nach Dauer der Mitgliedschaft wie folgt gestaffelt:

• 1 Jahr Mitgliedschaft 50 % Erstattung
• 2 Jahre Mitgliedschaft 20 % Erstattung
• 3 Jahre und mehr keine Erstattung

(2) Pflichten

(a) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins und den Vereinszweck innerhalb und in der Öffentlichkeit zu unterstützen und zu fördern.  

(b) Die Chorkleidung ist pfleglich zu behandeln und ist stets Eigentum des Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist die Chorkleidung rückgabepflichtig (siehe auch § 7 Abs. 1 c). 

(c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Dazu ist bargeldlos auf das Vereinskonto (siehe "Beitragsordnung") zu überweisen.

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Vereinseigentum, insbesondere die Chorkleidung, ist in den Vereinsbestand zurückzuführen.

(a) freiwilliger Austritt

 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsfähigen Vorstand zu richten und wird zum jeweiligen Monatsende wirksam. 

(b) Tod eines Mitglieds
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(c) Ausschluss eines Mitglieds

 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsfähigen Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Solche Verstöße liegen vor bei

• Missachtung von Anordnungen und Verstöße gegen die Interessen des Vereins
• Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
• Nichtbezahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung
• unehrenhafter Handlungen

Dem betroffenen Mitglied ist unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Nach Bekanntmachung steht dem Mitglied eine Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes zu, um Berufung beim Vorstand einzulegen. Macht es von der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss ohne eine Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen zur endgültigen Entscheidung.

§ 9 - Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und beschlossen.

(3) Für die Höhe und Fälligkeit der Beiträge ist die gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 10- Der Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB. 

(2) der Vorstand besteht aus

(a) dem geschäftsführenden Vorstand mit 4 Mitgliedern

• der/die Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende
• der/die Schriftführer(in)
• der/ die Kassenführer(in)

(b) dem Chorleiter 

(c) dem Beirat, gebildet aus 6 Mitgliedern

(3) Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Der Vorstand trifft Entscheidungen und Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, sind zu protokollieren und nicht öffentlich.

(7) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen.

§ 11- Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und vertritt dessen Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindesten einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Diese hat folgende Aufgaben:

• Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
• Verlesung der Berichte des Vorsitzenden und Schriftführers
• Verlesung des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer
• Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für 4 Jahre
• Stilles Gedenken verstorbener Mitglieder
• Beschlussfassung vorliegender Anträge
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit Angabe des Grundes durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies zwei Wochen vor der Versammlung beantragt.

(4) Die Tagesordnung kann durch Beschluss seiner Mitglieder geändert und ergänzt werden.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mündlich bei Zusammenkünften wie z.B. Chorprobe, für abwesende Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist zwischen Einladung und Termin beträgt 3 Wochen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter geführt, vom Schriftführer protokolliert, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Abstimmungen erfolgen durch Handheben und Auszählen.

§ 12- Kassenprüfung

(1) In der Mitgliederversammlung werden zwei unabhängige Kassenprüfer für 4 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben jedes Jahr Einsicht in das Kassenjournal des abgelaufenen Geschäftsjahres zu nehmen und eine Revision durchzuführen. Das Geschäftsjahr ist dabei das Kalenderjahr. Ihre Aufgabe ist insbesondere

• Rechnungsbelege auf Vorhandensein und Vollständigkeit zu prüfen
• Prüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung der Finanzen auf der Soll- und Habenseite im Kassenbuch und auf dem Bankkonto
• Feststellung des Kassen- und Bankbestandes

(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben und Einnahmen.

(4) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder vom Ergebnis der Kassen- und Bankprüfung zu unterrichten.

§ 13- Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf erfolgen, wenn

(a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 75 % seiner Mitglieder dies beschlossen hat

(b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Beschluss der Auflösung muss von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins geht sein vorhandenes Vermögen an die "Stiftung Villa Auguste Hospiz Leipzig".
  
§ 14- Datenschutzbestimmungen

Alle erhobenen Personaldaten der Vereinsmitglieder wie Geburts- und Hochzeitstag, Adresse, Telefon, E-Mail, Ein- oder Austrittsdatum u. a. unterliegen den Datenschutzbestimmungen und dienen nur zum Zweck der vereinsinternen Pflege des Mitgliederbestandes.

§ 15- Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Grimma.

§ 16 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.08.2017 beschlossen und tritt mit gleichem Tage in Kraft.


Gerichshain, 08.08.2017 


Vorstandsvorsitzender

Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

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